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DAS CARNET ATA

Allgemein

 

Fristen

Das Carnet ATA ist maximal während einem Jahr ab Ausstelldatum gültig.

Bitte beachten Sie, dass die ausländischen Zollbehörden berechtigt sind, die Wiederausfuhrfrist nach eigenem Ermessen festzulegen und unter die Gültigkeitsfrist des Carnet ATA herabzusetzen!

Deshalb ist es unerlässlich, die Erledigung Zollformalitäten zu beobachten und das Einhalten der Fristen sicherzustellen.

Grenzübertritt

 

Grundsätzlich sind bei jedem Grenzübertritt zwei Zollbehandlungen erforderlich:

  • Am Schweizer Zoll
  • Am Auslandzoll


Für weitere Einzelheiten zur Einreise in ein Drittland sowie zur Rückreise in die Schweiz wählen Sie die entsprechenden Links. 
 

Einhaltung der Fristen

 

Die Gültigkeitsfrist des Carnet ATA darf auf keinen Fall überschritten werden. Bleibt die Ware nach Verfall des Carnet ATA auf dem Zollgebiet der vorübergehenden Einfuhr, fallen Zoll- und Einfuhrsteuer sowie allenfalls weitere Gebühren an.

Wichtig: Für jegliche Abgaben sind ausschliesslich die CarnetinhaberInnen verantwortlich!

Carnet-InhaberInnen wird dringend empfohlen, die Fristen stets im Auge zu behalten. Bei längerfristigen Ausland-Projekten sind periodisch Lagebeurteilungen vorzunehmen. Zeichnen sich dabei Verzögerungen ab, muss die ausstellende Handelskammer umgehend, spätestens jedoch zwei Monate vor Verfall des Carnet ATA informiert werden.

Bei unvorhergesehenen Ereignissen (Beschädigung oder Untergang der Ware, Transportunfähigkeit der Ware) müssen die ausstellende Handelskammer sowie die Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr sofort orientiert werden.


Einfuhr Drittland

 

Vor der ersten Reise

 

Nachdem Sie das von der Handelskammer fertig erstellte Carnet ATA erhalten haben, muss es durch den Schweizer Zoll für gültig erklärt werden. Dies wird direkt auf dem Deckblatt des Carnet ATA bestätigt. In der Regel ist bei diesem Vorgang die Vorführung der auf dem Carnet ATA aufgelisteten Waren notwendig, damit eine allfällige Zollprüfung gewährleistet ist.

Die Gültigkeitserklärung kann grundsätzlich bei der ersten Ausfuhr eingeholt werden. Allerdings ist dies nur während den Öffnungszeiten der Zollbüros möglich. Wenn Sie ausserhalb der Öffnungszeiten reisen, müssen Sie die Gültigkeitserklärung vorgängig bei einem Binnenzollamt erledigen lassen. 

 

Ausfuhr aus der Schweiz

 

Das Schweizer Grenzzollamt erledigt die Ausfuhrformalitäten. Dazu wird der gelbe Ausfuhr-Stammabschnitt gestempelt und der gelbe Ausfuhr-Trennabschnitt entfernt. Der Trennabschnitt wird beim Zoll zurückbehalten. Der Stammabschnitt bleibt als Quittung im Carnet und dient bei einem allfälligen Rechtfertigungsverfahren als Nachweis der korrekten Abfertigung.

 

Einfuhr im Drittland

 

Das Grenzzollamt des Einfuhrlandes erledigt die Einfuhrformalitäten. Dazu wird der weisse Einfuhr-Stammabschnitt gestempelt und der weisse Einfuhr-Trennabschnitt entfernt. Der Trennabschnitt wird beim Zoll zurückbehalten. Der Stammabschnitt bleibt als Quittung im Carnet und dient bei einem allfälligen Rechtfertigungsverfahren als Nachweis der korrekten Abfertigung.

 

Wichtig

Lassen Sie sich niemals durchwinken! Melden Sie dem Zollbeamten, dass Sie ein Carnet ATA abzufertigen haben.
Die Stammabschnitte dienen als Quittung. Achten Sie deshalb auf die Eintragungen auf dem Stammabschnitt. Insbesondere die durch den Zoll eingetragene Wiederausfuhrfrist sowie die vermerkten Waren-Positionen sind zu überprüfen. Unstimmigkeiten müssen umgehend am Zoll bereinigt werden.


Rückreise

 

Wiederausfuhr aus dem Drittland

 

Das Grenzzollamt des Landes der vorübergehenden Einfuhr erledigt die Wiederausfuhrformalitäten. Dazu wird der weisse Wiederausfuhr-Stammabschnitt gestempelt und der weisse Wiederausfuhr-Trennabschnitt entfernt. Der Trennabschnitt wird beim Zoll zurückbehalten. Der Stammabschnitt bleibt als Quittung im Carnet und dient bei einem allfälligen Rechtfertigungsverfahren als Nachweis der korrekten Abfertigung. 

 

Wiedereinfuhr in die Schweiz

 

Das Schweizer Grenzzollamt erledigt die Wiedereinfuhrformalitäten. Dazu wird der gelbe Wiedereinfuhr-Stammabschnitt gestempelt und der gelbe Wiedereinfuhr-Trennabschnitt entfernt. Der Trennabschnitt wird beim Zoll zurückbehalten. Der Stammabschnitt bleibt als Quittung im Carnet und dient bei einem allfälligen Rechtfertigungsverfahren als Nachweis der korrekten Abfertigung. 

 

Wichtig

  • Lassen Sie sich niemals durchwinken! Melden Sie dem Zollbeamten, dass Sie ein Carnet ATA abzufertigen haben.
  • Die Stammabschnitte dienen als Quittung. Achten Sie deshalb auf die Eintragungen auf dem Stammabschnitt. Insbesondere die durch den Zoll eingetragene Wiederausfuhrfrist sowie die vermerkten Waren-Positionen sind zu überprüfen. Unstimmigkeiten müssen umgehend am Zoll bereinigt werden.

Das Transitverfahren

 

Sonderfall Durchfuhr

 

Wenn auf dem Weg in das Bestimmungsland oder auf dem Rückweg in die Schweiz ein drittes Zollgebiet durchquert werden muss, kommt für das dritte Zollgebiet ein sogenanntes Transitverfahren zur Anwendung. Dazu sind besondere Transitblätter erforderlich, die bei der Bestellung des Carnet ATA speziell angefordert werden müssen. Die Transitblätter sind an ihrer blauen Farbe erkennbar.
 

Genau wie bei Ausfuhr/Wiedereinfuhr am Schweizer Zoll bzw. Einfuhr/Wiederausfuhr des Zolls im Bestimmungsland, unterscheiden wir bei den Transitblättern Stammabschnitte (bleiben stets im Carnet ATA) und Trennabschnitte (werden vom Zoll des Transitlandes aus dem Carnet entfernt und zurückbehalten).

 

Mit den Transitblättern eröffnet der Zoll eines Durchfuhrlandes das Transitverfahren. Folgende Punkte sind beim Transitverfahren zu beachten:

  • Das Einfuhrzollamt des Durchfuhrlandes bestimmt, an welchem Zollamt der Transit beim Verlassen des Durchfuhrlandes zu löschen ist und vermerkt dieses Zollamt auf dem Transit-Stammabschnitt.
  • Gleichzeitig setzt das Einfuhrzollamt des Durchfuhrlandes eine Frist zur Löschung des Transitverfahrens fest. Diese Frist richtet sich nach der Distanz zwischen den beiden Zollämtern, die die Eröffnung bzw. die Löschung des Transitverfahrens behandeln. Die Frist ist unbedingt einzuhalten!

Nach der Rückkehr

 

Was nach der Rückkehr noch zu tun ist

 

Geben Sie das Original des Carnet ATA Ihrer Handelskammer ab, sobald das Carnet sowohl vom ausländischen als auch vom Schweizerischen Zoll vollständig erledigt wurde und Sie keine weitere Reise mit derselben Ware und dem selben Carnet ATA mehr geplant haben. In jedem Fall ist das Carnet ATA spätestens bei Ablauf seiner Gültigkeit an die Handelskammer zu retournieren.


Länderliste

 

Derzeit ist die vorübergehende Einfuhr mit Carnet ATA in folgenden Ländern möglich:

 

Albania (AL)
Algeria (DZ)
Andorra (AD)
Australia (AU)
Austria (AT)
Kingdom of Bahrain (BH)
Belarus (BY)
Belgium/Luxembourg (BE)
Bosnia and Herzegovina (BA)
Bulgaria (BU)
Canada (CA)
Chile (CL)
China (CN)
Croatia (HR)
Cyprus (CY)
Czech Republic (CZ)
Denmark (DK)
Estonia (EE)

Finland (FI)
France (FR)
Germany (DE)
Gibraltar (GI)
Greece (GR)
Hong Kong, China (HK)
Hungary (HU)
Iceland (IS)
India (IN)
Indonesia (ID)
Iran (IR)
Ireland (IE)
Israel (IL)
Italy (IT)
Ivory Coast (CI)
Japan (JP)
Kazakhstan (KZ)
Korea, Rep. of (KR)
Latvia (LV)

Lebanon (LB)
Lithuania (LT)
Macao, China (MO)
Madagascar (MG)
Malaysia (MY)
Malta (MT)
Mauritius (MU)
Mexico (MX)
Moldova (MD)
Mongolia (MN)
Montenegro (ME)
Morocco (MA)
Netherlands (NL)
New Zealand (NZ)
Rep. of North Macedonia (MK)
Norway (NO)
Pakistan (PK)
Poland (PL)
Portugal (PT)

Qatar (QA)
Republic of South Africa (ZA)
Romania (RO)
Russia (RU)
Senegal (SN)
Serbia (RS)
Singapore (SG)
Slovak Republic (SK)
Slovenia (SI)
Spain (ES)
Sri Lanka (LK)
Sweden (SE)
Switzerland (CH)
Thailand (TH)
Tunisia (TN)
Türkiye (TR)
Ukraine (UA)
United Arab Emirates (AE)
United Kingdom (GB)
United States (US)
Vietnam (VN)